Bouleverein 
Dirmingen e.V. 

Satzung eines gemeinnützigen rechtsfähigen Vereins
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Boule Verein Dirmingen“.
(2) Er hat seinen Sitz in 66571 Eppelborn.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.

§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Boule-Sports.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Boule Sports für die Allgemeinheit.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ih-rem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwen-dungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Be-schluss, der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antragstel-ler/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Vertre-ter/in zu stellen.
(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb ei-nes Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen
a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstüt-zen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Be-schlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseitige Rück-sichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei ent-sprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 3) ver-pflichtet. § 6 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss des Mitglieds (§ 8 Abs. 1, lit. f) i.V.m. § 8 Abs. 3),
d) Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mit-gliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnah-megebühr wird nicht erhoben.
(2) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.
(3) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mit-gliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache ei-nes Jahresbeitrags nicht übersteigen.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.

§ 9 Organe des Vereins und Vergütung
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 13),
b) der Vorstand (§ 16)
(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(3) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergütung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mit-gliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Ver-einsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mit-glied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schrift-lich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom stellvertre-tenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen-dung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunk-te schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später gestellt (maßgeb-lich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlossen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit bestätigen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Genehmigung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
c) die Entlastung des Vorstands,
d) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Beirats,
und Entscheidungen über
e) die Vergütung und Aufwandsentschädigung von Organmitgliedern,
f) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags und des ermäßigten Jahresbeitrags,
g) die Änderung der Satzung,
h) die Berufung eines abgelehnten Bewerbers,
i) die Berufung gegen Sanktionsbeschlüsse des Vorstands,
j) den Vollzug der Verleihung von Mitgliederauszeichnungen,
k) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
l) die Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinde-rung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versamm-lungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zu-tritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung ent-scheidet der Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung beschlussun-fähig, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen seit dem Versamm-lungstag erneut eine Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung ein-zuberufen. Diese ist ungeachtet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. In der Einladung muss auf die erleichterte Beschlussfassung hingewiesen werden.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindes-tens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der ab-gegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abge-lehnt.
(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vier-teln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(8) Wahlen sind stets geheim durchzuführen. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Ver-sammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergeb-nisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.

§ 13 Vorstand
(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
1. der Vorsitzende,
2. der Schatzmeister und
3. der Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden, dem Schriftführer oder vom Schatzmeister vertreten. Jedes Vorstands-mitglied ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 14 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Sat-zung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der
Tagesordnung,
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
f) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
g) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitgliedern.
(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In ei-ner Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zu-gewiesen werden.

§ 15 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Ta-gesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies verlangt. Vorstands-sitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.
(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertre-ten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende, anwesend oder vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist der Vorstand innerhalb von zwei Wochen erneut mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die An-zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung hierauf aus-drücklich hingewiesen worden ist.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(6) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder anderen geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

§ 16 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Ver-einsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Ver-richtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4Mehrheitder abgegebenen Stimmen.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Auslö-sungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 18 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Eppelborn, welche das Vermögen zur Förderung des Jugendsportes verwenden muss (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen Körperschaft, die nach §§ 52 ff. AO steuerbegünstigt ist), mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 18.01.2021 von der Gründungsversammlung beschlossen wur-de, tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler in Kraft.
Dirmingen, den 24.02.2021

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(Unterschrift) (Unterschrift)
(Unterschriften Personen, die Gründungsversammlung beigetreten sind; wenigstens sieben; Unterschriften notwendig, §§ 56, 60 BGB)
Namen und Anschriften der Gründungsmitglieder
Peter Gräßer Urexweilerstraße 31     66571 Eppelborn-Dirmingen…………………………………
Birgit Blum  Urexweilerstraße 31  66571 Eppelborn-Dirmingen…………………………………….
Maik Blum  Mozartstraße 6   66571 Eppelborn-Dirmingen…………………………………………….
Doris Gabler  Im Emesgarten 6 66571 Eppelborn-Dirmingen………………………………………..
Klaus Gabler Im Emesgarten 6 66571 Eppelborn-Dirmingen…………………………………………
Yannic Gabler Im Emesgarten 6   66571 Eppelborn-Dirmingen……………………………………..
Stefan Wilhelm Birkenfelder Straße 20    66636 Theley………………………………………………..